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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2019
- VG 4 K 357.18 -
Berliner "Spätis" müssen sonntags geschlossen bleiben
Läden sind nicht nur auf spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Berliner "Spätis" typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet sind. Daher dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes im Berliner Stadtteil Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u.a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.
Klägerin kann sich nicht auf Ausnahme für Sonntagsöffnung berufen
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u.a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
- Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen bedarf eines besonderen Sachgrundes
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2016
[Aktenzeichen: 3 EN 123/16]) - Sonntagsöffnung von Ladengeschäften verstößt gegen den verfassungsgerichtlich gebotenen Sonntagsschutz
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2014
[Aktenzeichen: 2 L 362/14.DA]) - Keine Sonntagsöffnung für Automatenkiosk
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.11.2023
[Aktenzeichen: 7 E 3608/23])
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Dokument-Nr. 27593
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