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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.08.2006
- VG 9 A 160.06 -
Scheinadresse begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule
Scheinummeldung lohnt nicht, um Einschulung zu erzwingen
Wer sein Kind nur zum Schein ummeldet, um es in einer bestimmten Grundschule unterbringen zu können, hat keinen Einschulungsanspruch im Einzugsbereich der Meldeadresse. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Damit unterlag die Mutter eines Kindes mit ihrem Antrag, ihren Sohn vorläufig in die Schulanfangsphase der F-Grundschule aufzunehmen.
Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Sohn, für den sie allein sorgeberechtigt ist, bis 2. November 2005 im Einzugsbereich der R-Grundschule gemeldet. Für den Zeitraum 3. November 2005 bis 2. Dezember 2005 meldete die Antragstellerin ihren Sohn in der Wohnung des Vaters ihres Sohnes an, die im Einzugsbereich der F-Grundschule liegt.
Die Antragstellerin beantragte, ihren Sohn in die F-Grundschule aufzunehmen. Zur Begründung wies sie auf dessen Meldeadresse im Zeitraum 3. November 2005 bis 2. Dezember 2005 im räumlichen Einzugsbereich der F-Grundschule hin. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin lehnte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sohn der Antragstellerin habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Lebensmittelpunkt im Einzugsbereich der R-Grundschule. Seine Ummeldung in den Einzugsbereich der F-Grundschule sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine Einschulung in der F-Grundschule zu erreichen.
Ein von der Antragstellerin dagegen eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat zur Begründung ausgeführt, das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin habe es zu Recht abgelehnt, den Sohn der Antragstellerin in der F-Grundschule einzuschulen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Berliner Schulgesetz würden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten in der Regel an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Zuständig sei diejenige Grundschule, in deren Einschulungsbereich das schulpflichtige Kind wohne. Insoweit komme es nach dem Willen des Gesetzgebers auf den tatsächlichen oder überwiegenden Aufenthaltsort des Kindes an. Eine schlichte Ummeldung ohne Verlagerung des Wohnsitzes stelle sich als bewusste Umgehung der Rechtsordnung dar und begründe mithin keinen Einschulungsanspruch im Einzugsbereich der Meldeadresse.
Die Ummeldung des Sohnes der Antragstellerin habe lediglich dem Zweck gedient, seine Einschulung in der F-Grundschule zu erreichen. Denn zu einer Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Sohnes sei es im Ummeldungszeitraum 3. November bis 2. Dezember 2005 nicht gekommen. Er habe vielmehr weiterhin überwiegend in der Wohnung der Antragstellerin gelebt.
Konsequenz der Scheinummeldung war, dass das Kind im Auswahlverfahren für die gewünschte F-Grundschule von vornherein nicht - auch nicht als außerhalb des Einzugsbereiches wohnendes Kind - berücksichtigt werden konnte. Zwar können die Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Berliner Schulgesetz auch den Besuch einer Grundschule beantragen, in deren räumlichen Einzugsbereich sie nicht wohnen. Einen derartigen Antrag konnte das Gericht aber nicht erkennen. Denn die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in die F-Grundschule lediglich vorgetragen, es wohne im Einzugsbereich der F-Grundschule. Eine nachträgliche Umdeutung dieses Antrags nach § 55 Abs. 3 Berliner Schulgesetz komme nicht in Betracht.
Vgl. zum Thema auch: Schüler mit Scheinanmeldung müssen Prozesskosten zahlen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2006 des VG Berlin vom 24.08.2006
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Dokument-Nr. 2899
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