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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 04.04.2017
- 4 A 383/16 -
Deutsche Entwicklungshelferin darf nach Afghanistan ausreisen
Keine Handhabe im Passrecht bei Gefährdung deutscher Staatsangehöriger geboten
Eine deutsche Entwicklungshelferin darf nach Afghanistan ausreisen um dort humanitäre Hilfe zu leisten. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Klägerin, Vorsitzende eines Vereins dessen Zweck die humanitäre Hilfe für Menschen in Afghanistan ist, nach Afghanistan zu reisen, um dort für den von ihr geleiteten Verein tätig zu sein. Die Passbehörde hatte daraufhin mit Bescheid vom September 2016 den Geltungsbereich des Reisepasses dergestalt beschränkt, dass eine
Drohende Entführung mit Lösegeldforderungen befürchtet
Zur Begründung hatte die Passbehörde angeführt, es lägen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vor, wonach der Klägerin in Afghanistan die
Keine Handhabe gegen Ausreise nach Afghanistan trotz erheblicher Entführungsgefahr
In der Entscheidung hebt das Gericht hervor, dass die Klägerin durch ihre
Rechtliche Grundlagen:
§ 7 Passversagung
(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
(....)
(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online
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Dokument-Nr. 24084
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