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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2021
4 B 90/21 -

AstraZeneca-Impfstoff: Eilantrag auf Impfung abgelehnt

Kein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Eilantrag eines 76 Jahre alten Braunschweigers auf Impfung an dem ihm ursprünglich zugesagten, inzwischen aber aufgehobenen Termin abgelehnt.

Der Antragsteller hatte für den 17. März einen Termin zur Impfung im Impfzentrum mit dem Impfstoff AstraZeneca erhalten. Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit die Impfungen mit diesem Impfstoff ausgesetzt hatte, war der Termin aufgehoben worden. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht, ihm die für den 17. März zugesagte Impfung zu gewähren. Er erklärte, er selbst werde für die Folgen haften und jeden Impfstoff akzeptieren.

VG: Rechtsanspruch auf Impfung nur bei Verfügbarkeit

Das VG hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen des Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung - soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.

Vereinbarung neuer Termin durch Impfzentrum

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig hingewiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30003 Dokument-Nr. 30003

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 19.03.2021

Das Gericht hat dem Antragsteller offensichtlich eine Wohntat erwiesen, ohne das zu wissen.

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/AstraZeneca-Greifswalder-Forscher-finden-Thrombose-Ursache,coronavirus4660.html

es reicht schrieb am 18.03.2021

Diese Richter gehören geschlossen in ein Arbeitslager - Punkt. Erst lamentieren sie herum, dass der "Verordnungsgeber" einen weiten "Spielraum" habe was den seit einem Jahr grassierendem Irrsinn angeht und wenn es dann soweit ist fällt ihnen nichts besseres ein als "in Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht."

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