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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008
- 5 A 46/08 -
Revolver unter Kopfkissen: Besitzer muss Waffenschein abgeben
Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt
Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist der Waffenschein zu entziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Der 56 Jahre alte Kläger, der mit seiner Ehefrau im Harz ein Reihenhaus bewohnt, war im Besitz von Waffenscheinen für mehrere Waffen. Darunter befand sich ein Gasrevolver, der so umfunktioniert war, dass mit ihm scharfe Munition verschossen werden konnte. Bei einer Hausdurchsuchung zeigte der Kläger der Polizei den geladenen Revolver, der im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen lag. Dazu gab er an, in der Vergangenheit seien fremde Personen auf seinem Grundstück herumgeschlichen. Deshalb bewahre er die Waffe nachts, wenn er schlafe, zur Selbstverteidigung unter seinem Kopfkissen auf. Daraufhin widerrief die Stadt Seesen die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Waffenscheine) und untersagte ihm den Erwerb sowie den Besitz von Waffen und Munition.
Richter: Für einen Waffenschein erforderliche Zuverlässigkeit fehlt
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger besitze nicht die für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 24.11.2008
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Dokument-Nr. 7039
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