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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2009
6 B 335/08 und 6 B 340/08 -

Gemeinde darf eine Straße, die vom Verkehrsaufkommen einer Landstraße gleichzusetzen ist, nicht planen

Verwaltungsgericht stoppt Bau einer Ortsumgehungsstraße

Handelt es sich bei einer neu zu bauenden Ortsumgehungsstraße aufgrund des Verkehrsaufkommens und Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeinde- sondern eher um eine Landstraße, obliegt der Bau dieser Straße nicht der Gemeinde sondern dem Land. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilanträgen betroffener Bürger gegen die geplante "kommunale Entlastungsstraße" in Grasleben stattgegeben. Die Straße darf damit vorerst nicht gebaut werden. Antragsteller waren mehrere Hauseigentümer, deren Grundstücke maximal 50 Meter von der geplanten Trasse entfernt liegen.

Bau und Finanzierung von Landstraßen obliegen dem Land und nicht den Gemeinden

In der Begründung heben die Richter hervor: Bei der geplanten Ortsumgehung handele es sich gemessen an ihrer Verkehrsbedeutung und ihrer Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeindestraße. Daher seien die Gemeinde Grasleben und der Landkreis Helmstedt nicht befugt gewesen, die Straße so zu planen. Es spreche Vieles dafür, dass die geplante Straße wegen ihrer Verkehrsbedeutung als Landesstraße zu klassifizieren sei. Der Bau solcher Straßen und deren Linienführung obliege nicht der Gemeinde, sondern dem Land. Dies gelte auch für die Finanzierung. Deshalb sei nicht gesichert, dass der für den Bau einer Landesstraße ebenfalls vom Landkreis zu erlassende Planfeststellungsbeschluss mit gleichem Inhalt erneut ergehen würde.

Geplante Gemeindestraße geht in ihrer Verkehrsbedeutung über den eigentlichen Zweck weit hinaus

Zur Klassifizierung der geplanten Straße verweisen die Richter auf das Niedersächsische Straßengesetz. Danach sind Straßen als Gemeindestraßen anzusehen, wenn sie "überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind". Darüber gehe die geplante Entlastungsstraße in ihrer Verkehrsbedeutung aber deutlich hinaus. Die Richter haben dazu eine Vielzahl von Hinweisen aus den Planungsunterlagen ausgewertet. Gegen eine Gemeindestraße spricht danach unter anderem die Verbindungs- und Zubringerfunktion der geplanten Straße für das übergeordnete Verkehrsnetz; hinzu komme der hohe Anteil des Durchgangsverkehrs, den die Straße als Umfahrung der zur Landesstraße 651 gehörenden Ortsdurchfahrt aufnehmen solle. In den Beschlüssen berufen sich die Richter auch auf entsprechende Entscheidungen der anderen niedersächsischen Verwaltungsgerichte zur Klassifizierung von Ortsumgehungsstraßen.

Die Kammer hat damit nicht entschieden, dass der Bau einer Entlastungsstraße in Grasleben generell unzulässig ist. Die Straße darf vorerst jedoch nicht als Gemeindestraße geplant und gebaut werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 18.05.2009

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