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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 03.05.2007
- 5 V 796/07 -
Werder Bremen darf auch weiterhin nicht für bwin werben
Das Verwaltungsgericht Bremen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem Werder Bremen erreichen wollte, für den Rest der laufenden Spielzeit für bwin werben zu dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss v. 07.09.2006 - 1 B 273/06 -) hatte entschieden, dass eine Verfügung des Stadtamtes Bremen rechtlich nicht zu beanstanden sei, mit der es den Antragstellern (Werder Bremen GmbH & Co. KG a. A. und SV Werder Bremen e. V.) untersagt wurde, für die Firma bwin e. K.
Die Antragsteller haben am 02.04.2007 beim Verwaltungsgericht Bremen im Rahmen eines neuen Eilverfahrens einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gestellt. Die Antragsteller argumentieren, die staatlichen Toto- und Lottogesellschaften würden sich nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, das enge Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols aufgestellt habe. Es gebe keinen einzigen Hinweis auf ein Nachlassen der Bemühungen der staatlichen Toto- und Lottogesellschaften um Marktausweitung. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Placanica- Entscheidung vom 06.03.2007 entscheidende Hinweise zur Auslegung des EG-Rechts gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, die mit einem Werbeverbot bewirkte Verdrängung von bwin vom Markt als verhältnismäßig anzusehen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat den Abänderungsantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe in seinem Beschluss im einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen im Bundesland Bremen zur Beschränkung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 04.05.2007
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Dokument-Nr. 4188
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