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Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 07.06.2010
- VG 3 L 125/10 -
Antrag auf Mindestflughöhe für Flugzeuge der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin abgelehnt
Spitzenpegelbelastung von 111 dB(A) darf bei Flügen nicht überschritten werden
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat einen Eilantrag eines Bewohners des Ortes Selchow gegen das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg abgelehnt, der eine Mindestflughöhe von 450 m für strahlgetriebene Flugzeuge im Bereich dieses Ortes während der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin begehrte.
Die Sicherheitsmindesthöhe betrage über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten 300 m, in allen anderen Fällen 150 m über Grund oder Wasser; der Ortsteil Selchow stelle nach den übereinstimmenden Auffassungen der Beteiligten kein dicht besiedeltes Gebiet dar.
Regelwerte müssen im Interesse der Gesundheit der Anwohner eingehalten werden
Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die geplanten Flugvorführungen die Zumutbarkeitsschwelle für Spitzenpegelbelastungen von 111 dB(A) überschritten werde. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sei lediglich verpflichtet sicherzustellen, dass dieser vor ihm selbst für zutreffend erachtete Maximalpegel eines einzigen Überflugereignisses nicht überschritten wird und dass weitere vom Gericht vorgegebene Regelwerte im Interesse der Gesundheit der Anwohner eingehalten werden.
Ministerium sichert zu, dass Flughöhe von 450 m nicht unterschritten wird
Ein weiteres Eilverfahren erledigte sich, nachdem das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zugesichert hat, dass eine Flughöhe von 450 m im Rahmen der Flugvorführungen auf der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin nicht unterschritten wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Cottbus
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Dokument-Nr. 9763
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