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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.10.2008
- 2 E 1018/07 (2) -
Grundstückseigentümer muss Errichtung eines Telefonverteilerkastens vor seinem Grundstück hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage eines Offenbacher Bürgers abgewiesen, mit dem dieser eine Zustimmungserklärung der Stadt nach § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) anfechten wollte.
Die streitgegenständliche Zustimmungserklärung, welche die Stadt Offenbach als Trägerin der Wegebaulast abgab, bezog sich u. a. auf die Errichtung eines neuen Verteilerkastens auf dem Gehweg, welcher an das
§ 68 TKG dient nicht dem Schutz von Anwohnern
Dieser Argumentation des Klägers vermochte das Gericht indes nicht zu folgen. Es stellte fest, dass die Stadt bei Ihrer Entscheidung, ob sie die Zustimmung nach § 68 TKG erteile, nur dazu berechtigt und verpflichtet sei, die Aspekte zur berücksichtigen, die sie als Trägerin der Straßen- und Wegebaulast betreffen. Ein Schutz Dritter, hier der Grundstücksnachbarn, entspreche nicht der gesetzlichen Intension des § 68 TKG. Nicht folgen konnte das Gericht auch der weiteren Argumentation des Klägers, dass die Errichtung des Telefonverteilerkastens vor seinem
Auszug aus dem Gesetz:
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO
(1) …
(2) …
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO:
Dieses Gesetz gilt nicht für
….
Nr. 5 Leitungen, die der öffentlichen Versorung mit ….., dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk dienen und ihren Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Masten und Unterstützungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt
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Dokument-Nr. 7000
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