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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 25.10.2007
- 2 G 1139/07 (2) -
Rechtswidrige Baugenehmigung: Ausmaß der erteilten Befreiungen zu weitgehend
Gericht stoppt Wohnbauvorhaben "Wohnen 60 plus"
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung zum Bau einer Wohnanlage für ältere Menschen ab 60 Jahren in Heusenstamm angeordnet.
Der Kreis Offenbach hatte dem Bauherrn eine Baugenehmigung unter Befreiung von zahlreichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes 5.22 der Stadt Heusenstamm erteilt.
Die Nachbarn machten geltend, das Vorhaben beeinträchtige u. a. durch seine zu große Dimensionierung sowie die zu geringe Ausweisung von Stellplätzen ihre Rechte.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt worden sei, weil das Ausmaß der erteilten Befreiungen zu weit gehe. So erlaubt die erteilte Genehmigung für das Vorhaben u. a. eine Grundstücksausnutzung von 68 % gegenüber 40 %, die der geltende Bebauungsplan festsetzt. Statt der im Bebauungsplan festgesetzten Zahl der höchstens zulässigen Wohneinheiten von 23 sind 34 vorgesehen. Hierdurch werden nach Auffassung der Kammer die Grundzüge der Planung des maßgeblichen Bebauungsplanes berührt. Da praktisch von allen Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werde, müsse von einer verdeckten Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Wege der Befreiung gesprochen werden.
Die Nachbarrechte der Antragsteller seien durch diese rechtswidrig erteilte Befreiung allerdings nur insoweit verletzt, als sie gegen das im Baurecht zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Zwar sei der Baukörper nicht so groß, dass er auf die Nachbarn "erdrückend" wirke, allerdings führe der fehlende Nachweis von Stellplätzen auf dem Baugrundstück für Bewohner und Besucher im Verhältnis zur Zahl der Wohneinheiten angesichts der in dem Baugebiet bereits jetzt bestehenden Verkehrssituation dazu, dass für die Nachbarn durch eine sich abzeichnende Konkurrenz um die wenigen in dem Bereich des Vorhabens liegenden Stellplätze Beeinträchtigungen zu befürchten seien, die die Grenze des Zumutbaren überschritten. Daran ändere auch der Versuch des Trägers des Bauvorhabens nichts, in etwa 300 m Entfernung zusätzliche Stellplätze zu schaffen, da diese nicht so leicht aufzufinden seien, dass die Besucher der Wohnanlage diese Stellplätze voraussichtlich auch aufsuchen würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 25.10.2007
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Dokument-Nr. 5066
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