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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss
- 3 L 554/09. DA -
Gemeinden sind bei Werbung zur Durchführung eines Bürgerentscheids nicht zu Neutralität verpflichtet
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Werbekampagne der Stadt Darmstadt abgelehnt
Eine Gemeinde darf vor Durchführung eines Bürgerentscheids für ein bestimmtes Abstimmverhalten werben. Sie ist dabei - anders als bei Kommunalwahlen - nicht zu Neutralität bei der Werbung verpflichtet und muss lediglich das Gebot der Sachlichkeit wahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag, der Stadt Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, durch Anzeigen, Plakate, Faltblätter oder sonstige Publikationen einschließlich eines gesonderten Internetauftritts werbend für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten bei dem bevorstehenden
Gemeinde darf keine Behauptungen aufstellen, dessen Wahrheitsgehalt nicht nachweisbar ist
Die Richter berufen sich in ihrer Entscheidung auf § 8 b Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift muss dem Bürger bei der Durchführung eines Bürgerentscheids die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden. Hierbei sei die Gemeinde, anders als bei der Durchführung von Kommunalwahlen, nicht zur Neutralität verpflichtet. Dies gelte insbesondere, wenn sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 14.05.2009
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Dokument-Nr. 7870
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