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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2013
- 3 L 89/13.DA -
Zirkus Krone darf in Darmstadt auch mit Wildtieren auftreten
Beschränkung der Stadt Darmstadt stellt unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar
Dem Eilantrag des Zirkus Krone, der sich gegen die Weigerung der Stadt Darmstadt richtet, mit ihm einen Nutzungsvertrag für ein Zirkusgastspiel abzuschließen, ist stattzugeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt. Hintergrund dieser Weigerung ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10.2012, wonach entsprechende Nutzungsverträge nur noch mit Veranstaltern abgeschlossen werden dürften, die keine Wildtiere zur Schau stellen.
Die Kammer führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Stadt Darmstadt habe den sich aus der Hessischen Gemeindeordnung ergebenden Anspruch des
Zirkus Krone hat verbindlichen Nutzungsantrag bei der Stadt gestellt
Nach der bisherigen Vergabepraxis der Stadt seien auf dem
Tierschutzgesetz sieht kein Verbot der Zirkustierhaltung vor
Unabhängig davon sei die Beschränkung der Stadt Darmstadt auch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin. Insbesondere fehle es bezüglich des Auftrittsverbots für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15320
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