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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 02.08.2012
- 3 L 974/12.DA -
Verbot einer NPD-Kundgebung auf dem Darmstädter Luisenplatz rechtswidrig
NPD darf vorgesehene Kundgebung unter dem Motto "Raus aus dem Euro" trotz Verbotsverfügung der Stadt Darmstadt durchführen
Eine seitens der Stadt Darmstadt erlassene Verbotsverfügung gegen eine von der NPD angemeldete Kundgebung unter dem Motto "Raus aus dem Euro" ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die
Rechtstaatlich verbürgtes Grundrechts auf Versammlungsfreiheit darf einzelnen Parteien nicht grundsätzlich versagt werden
Das Verwaltungsgericht Darmstadt erklärte diese Verfügung für rechtswidrig und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verbot auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes auch unter Berücksichtigung der seitens des Bundesverfassungsgerichtes entwickelten Auslegungsgrundsätze bezüglich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG) nur in Betracht komme, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare
Nachvollziehbare Anhaltspunkte für polizeilichen Notstand nicht erkennbar
Im Falle der streitgegenständlichen Verbotsverfügung monierte das Verwaltungsgericht Darmstadt, dass die Stadt Darmstadt sich nicht auf konkrete nachvollziehbare Anhaltspunkte gestützt habe, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass durch die
Stadt Darmstadt legt keine nachvollziehbaren Argumente gegen Kundgebung vor
Auch der Argumentation der Stadt Darmstadt, die Platzkapazität des Luisenplatzes sei durch die Anmeldung anderer Veranstaltungen bereits erschöpft, vermochte das Verwaltungsgericht Darmstadt nicht zu folgen, weil die Stadt nicht einmal dargelegt habe, welche Gruppierung zeitlich vor der Antragstellerin eine Veranstaltung angemeldet habe. Zudem fehlten jegliche Erwägungen, warum die Polizei nicht in der Lage sein sollte, die Veranstaltungen der verschiedenen Organisationen zu schützen. Auch ergebe sich aus einer seitens der Stadt vorgelegten Übersicht über Sondernutzungen auf dem Luisenplatz, dass eine dort aufgeführte Veranstaltung einer Wählergruppe an der Südwestecke des Luisenplatzes zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kundgebung der Antragstellerin offenbar noch nicht einmal angemeldet gewesen sei. In der Übersicht sei diesbezüglich vermerkt: "reserviert, bisher kein Antrag, keine Erlaubnis". Angesichts dessen sei das Argument der Stadt, der Luisenplatz sei "voll", nicht nachzuvollziehen.
Entscheidung über Rechtsstaatlichkeit einer Partei bleibt allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten
Aus Anlass entsprechender Äußerungen des Oberbürgermeisters und des Ordnungsdezernenten der Stadt Darmstadt stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt klar, dass es nicht ihre Aufgabe sei, darüber zu befinden, ob eine Partei rechtsstaatlich sei und als solche behandelt werden müsse. Eine solche Entscheidung bleibe nach Art. 20 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
- Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt auch für die NPD
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: 6 K 2153/07]) - OVG Mecklenburg-Vorpommern: NPD-Kundgebung am 1. Mai 2011 in Greifswald darf stattfinden
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.04.2011)
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Dokument-Nr. 13898
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