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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 13.09.2016
- 5 K 404/14.DA -
Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen von Eltern an Tagesmutter für Kinderbetreuung erstatten
Eltern können Jugendhilfeträger zur Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichtet hatten.
Im konkreten Fall ging es letztlich um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die
Nicht alle Zusatzbeiträge sind erstattungsfähig
Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen, wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine
Eltern können nur gegen Zusatzbeträge arbeitende Tagesmütter ablehnen
Weiter stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene
Ausbleibende Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes kann zu Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber Jugendhilfeträger führen
Könne der Jugendhilfeträger keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 23177
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