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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007
- 8 G 324/07 (1) -
Bürger unterliegt mit Antrag auf Unterlassung von Baumfällungen in einem Park
Antragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt
Ein Bürger ist mit seinem Versuch gescheitert, das vom der Stadt Dieburg beabsichtigte Fällen von neun Linden im Fechenbach'schen Park durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab.
Keine einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Fällung von neun Linden im Fechenbach'schen Park in Dieburg Keinen Erfolg hatte ein Bürger mit seinem Versuch, das vom Magistrat der Stadt Dieburg beabsichtigte Fällen von neun Linden im Fechenbach'schen Park durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu unterbinden. Der Magistrat, der sich auf zwei Gut-achten über die fehlende Standsicherheit der
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt lehnte den Antrag als unzulässig ab. Zwar sei - entgegen der Auffassung des Magistrats - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, auch wenn die Stadt vorgetragen habe, die
Unzulässig sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber deshalb, weil der Antragsteller durch die Fällung von Bäumen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein könne. Voraussetzung verwaltungsgerichtlichen Schutzes sei es aber, dass ein Bürger nicht in nur in seinen Interessen verletzt sei, sondern in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten.
Hierzu zähle zwar die grundgesetzlich geschützte Gesundheit des Antragstellers - deren Verletzung sei jedoch durch das Fällen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 05.03.2007
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Dokument-Nr. 3887
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