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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021
14 K 1736/20 -

Eigentümer eines quer auf der Fahrbahn stehenden Anhängers muss Abschleppkosten trotz Entfernung der Sicherungskeile durch Dritte zahlen

Eigentümer haftet als Zustands­verantwortlicher

Steht ein Anhänger quer auf der Fahrbahn, weil Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, haftet der Eigentümer des Anhängers als Zustands­verantwortlicher für die Abschleppkosten. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Januar 2020 wurde ein Pferdeanhänger abgeschleppt, weil dieser quer auf der Fahrbahn stand. An der Stelle wies die Straße ein Gefälle auf. Der Eigentümer des Anhängers wurde nachfolgend zur Zahlung der Verwaltungsgebühr für den Abschleppvorgang in Höhe von 112 EUR herangezogen. Dagegen erhob der Eigentümer Klage. Er führte an, den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt zu haben. Die Sicherungskeile müssen durch Dritte entfernt worden sein.

Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsgebühr

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Sowohl der Abschleppvorgang als auch der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Unabhängig davon, ob Dritte die Sicherungskeile entfernt haben, sei der Kläger als Eigentümer und Halter des Anhängers Zustandsstörer und damit richtiger Kostenschuldner. Denn der unbekannte Dritte habe im Zeitpunkt des Abschleppens seine Sachherrschaft über den Anhänger bereits wieder aufgegeben mit der Folge, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers wieder voll zum Tragen kam.

Keine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids wegen fehlerhafter Begründung

Der Gebührenbescheid sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht ausdrücklich mit seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer begründet wurde. Das Gericht könne die Begründung austauschen, soweit sich dadurch der Bescheid nicht in seinem Wesen ändert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30678 Dokument-Nr. 30678

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 16.08.2021

112 EUR dürften aber einem Pferdebesitzer nicht wirklich weh tun, oder?

Dennis Langer schrieb am 16.08.2021

Toller Rechtsvorgang. Angenommen ein Terrorist positioniert eine Zeitbombe in einem belebten Einkaufszentrum und entfernt sich zeitig vor der Detonation, so wären analog zu oben beschriebenem Fall die Betreiber des Einkaufszentrums zur Verantwortung und zur Rechenschaft zu ziehen, denn der Terrorist hätte ja seine Sachherrschaft über die Bombe wieder aufgegeben. %P

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