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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018
- 2 K 766/18 -
Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig
Körperliche Eignung für Polizeidienst nur mit bestimmter Mindestgröße gewährleistet
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die Einstellung in den
Erfordernis der körperlichen Eignung greift nicht in Grundrechte der Bewerber ein
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine einheitliche Mindestgröße durch Erlass bestimmt werden könne und nicht durch Gesetz festgelegt werden müsse, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und - anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen - nicht in Grundrechte des Bewerbers eingegriffen werde. In der Sache habe das Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob
Ausnahmeregelungen für kleinere Polizeibewerber mit besonders guter individueller körperlicher Leistungsfähigkeit nicht erforderlich
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stelle die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage; dies sei Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, bedürfe es nicht, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Mindestgröße für Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2017
[Aktenzeichen: Az. 5 K 219.16]) - Mindestkörpergröße für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2017
[Aktenzeichen: 6 A 916/16])
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Dokument-Nr. 25910
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