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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017
- 2 L 3279/17 -
Größe einer Tätowierung ist kein Hindernis für Einstellung in den Polizeidienst
Zunahme von Tätowierungen an den Armen deutet auf gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf Akzeptanz von Tattoos hin
Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren. Zugleich verpflichtete Das Gericht das Land dazu, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich für die
Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten nicht durch aktuelle Umfrageergebnisse belegt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält diese Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Großflächige Tätowierungen berechtigen zur Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014
[Aktenzeichen: 6 B 1064/14]) - Polizeidienstanwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2014
[Aktenzeichen: 1 B 1006/14]) - Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29.11.2012
[Aktenzeichen: 1 K 1518/12])
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Dokument-Nr. 24759
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