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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2008
20 K 1715/07, 20 K 1803/07, 20 K 1978/07 -

Nordrhein-Westfalen: Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist rechtmäßig

Mit dem zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben hat der Landesgesetzgeber die Hochschulen des Landes NRW ermächtigt, durch Beitragssatzung einen Studienbeitrag von bis zu 500,-- € pro Semester zu erheben. Die Heinrich-Heine-Universität hat mit Satzung vom 29. Mai 2006 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und fordert von den Studierenden ab dem Sommersemester 2007 einen semesterlichen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- €.

Gegen die Heranziehung zu diesem Studienbeitrag wandten sich die Kläger in drei Verfahren, über die das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied. Die Kläger hatten mit ihren Klagen u.a. geltend gemacht, das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben sei keine gültige Ermächtigungsgrundlage für die Satzung. Es verstoße gegen höherrangiges Recht. Auch seien sie in ihrem Vertrauen auf ein gebührenfreies Studium verletzt worden.

Die Beitragerhebung durch die Heinrich-Heine-Universität erfolge zu Recht, urteilte die 20. Kammer. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Satzung beruhe auf einer gültigen Satzung, die ihrerseits in dem Gesetz über die Erhebung von Studiengebühren und Hochschulabgaben eine gültige gesetzliche Grundlage habe. Das Vertrauen von Studierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung abschließen zu können, wiege nicht schwerer als das Interesse des Gesetzgebers daran, die gesetzlichen Ziele einer stärkeren Förderung der Lehre und der Studienbedingungen und der Verhaltenslenkung der Studierenden in bezug auf ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten möglichst bald zur Geltung zu bringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 20.02.2008

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Dokument-Nr.: 5644 Dokument-Nr. 5644

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