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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2014
- 21 K 3828/13; 21 K 3860/13; 21 K 9749/13; 21 K 9788/13 -
Keine direkte Kostenbeteiligung kreisangehöriger Kommunen des Kreises Wesel an SGB II-Aufwendungen
Klage gegen direkte Kostenbeteiligung
Die direkte Kostenbeteiligung kreisangehöriger Kommunen des Kreises Wesel an den Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - ist rechtswidrig. Die vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheide für das Haushaltsjahr 2013/2014 wurden teilweise aufgehoben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Kreis Wesel mit den Bescheiden die kreisangehörigen Städte Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers, Voerde und Wesel zu einer
Satzungsregelungen unwirksam
Das Gericht hat festgestellt, dass die beiden den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen, die der Kreistag im September 2012 beschlossen hatte, unwirksam sind. Mit den Satzungsregelungen will der Kreis Wesel die kreisangehörigen Kommunen an den von ihm zu tragenden Kosten für die SGB II-Leistungen für Unterkünfte zu 15 % direkt beteiligen, soweit sie in der jeweiligen
Minderbelastung für kleinere Kommunen - Mehrbelastung hingegen für die klagenden Kommunen
Für die kleineren Kommunen des Kreises Wesel ergibt sich daraus eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 18117
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