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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010
- 22 K 3614/07 -
Keine allgemeine Schießerlaubnis zur gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung
Ausnahme kann nur für Einzelperson nicht aber für ein Unternehmen an sich ausgestellt werden
Eine Schädlingsbekämpfungsfirma hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die in der Form einer GmbH betriebene Schädlingsbekämpfungsfirma eine – uneingeschränkte – allgemeine und bundesweit geltende Ausnahme hiervon. Nach dem
Ausnahme mit bundesweiter Gültigkeit fraglich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwies zur Begründung ihrer klageabweisenden Entscheidung auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rechtsfragen: Maßgeblich war hier insbesondere, ob eine derartige Ausnahme überhaupt einer GmbH erteilt werden kann oder angesichts der Anforderungen an den Inhaber einer waffenrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9601
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