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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2020
- 24 L 1828/20 -
Keine dauerhafte Schließung einer Gaststätte wegen Verstöße gegen Coronaschutzverordnung
Schließung einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit setzt vorherige Aufhebung der Erlaubnis voraus
Wegen Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung kann eine Gaststätte nicht dauerhaft geschlossen werden. Soll eine Gaststätte wegen der Unzuverlässigkeit des Inhabers dauerhaft geschlossen werden, muss zuvor die Gaststättenerlaubnis aufgehoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Betriebskontrolle im August 2020 in einer
Keine dauerhafte Betriebsschließung ohne vorherige Aufhebung der Erlaubnis
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Gaststätteninhaberin und gab daher ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz statt. Die dauerhafte Betriebsschließung sei rechtlich bedenklich. Ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt, müsse diese zunächst aufgehoben werden, bevor der Gaststättenbetrieb geschlossen werden kann.
Coronaschutzverordnung begründet kein Recht zur dauerhaften Schließung
Eine spezielle, von diesem zweistufigen Vorgehen abweichende Regelung enthalte nicht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29627
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