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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019
- 6 L 175/19 -
Kfz-Zulassungsbehörde darf Autokennzeichen "HH 1933" einziehen
Kennzeichen erinnert an nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Auto-Kennzeichen "HH 1933" durch die Kfz-Zulassungsbehörde eingezogen werden durfte, da es an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft erinnert und daher sittenwidrig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen das
Durchschnittlicher Bürger assoziiert "HH 1933" mit Nationalsozialismus im Dritten Reich
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Eilrechtschutzverfahren festgestellt, dass das Straßenverkehrsamt bei der Einziehung des Kennzeichens rechtmäßig gehandelt hat. Der durchschnittliche Bürger assoziiere "HH 1933" mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 sei das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten stehe, und "HH" sei eine Abkürzung des im Dritten Reich üblichen Grußes "Heil Hitler", die in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.
Keine Verpflichtung zur Prägung und Anbringung neuer Kennzeichen
Nur soweit das Straßenverkehrsamt den Halter zugleich dazu verpflichtet hat, die alten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
- BVerwG: Generelles Verbot des Aufstiegs von Fluglaternen zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017
[Aktenzeichen: 6 C 44.16]) - Autokennzeichenpflicht gilt immer im Straßenraum - Nummernschild muss vorschriftsmäßig montiert werden
(Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2009
[Aktenzeichen: 12 LA 16/08])
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Dokument-Nr. 27361
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