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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.04.2012
5 L 1214/12.F(V) -

VG Frankfurt am Main lehnt Eilantrag der Piratenpartei gegen Versammlungsverbot an Karfreitag ab

Versammlung verstößt gegen Feiertagsgesetz

Die Piratenpartei ist mit einem Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung an Karfreitag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gescheitert.

Die Piratenpartei, die Antragsstellerin, meldete am 29.03.2012 eine öffentliche Versammlung für den 06.04.2012 mit dem Thema „Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot“ auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main an. Ausweislich der Anmeldung soll die Kundgebung in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden und es sollen etwa 500 Personen teilnehmen. Im Rahmen der Mahnwache soll ein Lautsprecherwagen für Reden und Musik eingesetzt werden.

Stadt Frankfurt am Main verbot die Veranstaltung

Mit Verfügung vom 04.04.2012 verbot die Stadt Frankfurt am Main, die Antragsgegnerin, die angemeldete Veranstaltung sowie jede andere Versammlung unter freiem Himmel die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt am Main oder an dem gleichen Ort zur anderer Stunde (Ersatzveranstaltung) von der Antragsstellerin durchgeführt werden sollte. Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügung an. Zur Begründung bezog sie sich auf das hessische Feiertagsgesetz - HFeiertagsG-, insbesondere § 8 Abs.1 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift, wonach an diesem Tag öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie einen diesem Feiertag nicht entsprechenden Charakter tragen, verboten sind. Die von der Antragsstellerin angemeldete Veranstaltung sei ihrem Schwerpunkt nach eindeutig auf Tanzmusik und Tanz ausgerichtet. Das geplante Abspielen und gemeinsame Hören von Tanzmusik um das Tanzen stellten eine ernsthafte Störung des Feiertages dar, da sie nicht dem ernsten Charakter und der Würde des Karfreitags entsprächen.

Piratenpartei legt Einantrag beim VG Frankfurt am Main ein

Die Antragsstellerin hat hiergegen um gerichtlichen Eilrechtschutz mit der Begründung nachgesucht, § 8 HessFeiertagsG begegne zumindest in der von der Antragsgegenerin vorgenommenen Auslegung erblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit in Artikel 8 Grundgesetz - GG - .

VG Frankfurt am Main lehnt den Eilantrag ab

Die für versammlungsrechtliche Verfahren zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt: Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei hinreichender Würdigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbortsverfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 4. April 2012.

Verwaltungsgericht: Versammlung verstößt gegen Hessisches Feiertagsgesetz

Die Antragsgegnerin habe zutreffend die geplante Veranstaltung als gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG verstoßend erachtet, eine Befreiung gem. § 14 Abs. 1 HFeiertagsG ausgeschlossen und daher der Vorschrift über § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG- Geltung verschafft. Indem die Oberbürgermeisterin auf die konkrete Ausgestaltung der geplanten Veranstaltung mit Musik und Tanz abstelle mache sie deutlich, dass sie sich des Stellenwertes der Versammlungsfreiheit einerseits, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in der sog. Brokdorf-Entscheidung entwickelt wurde, und des Normbefehls des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG andererseits, der dem ernsten Charakter des Karfreitags Rechnung tragen wolle, bewusst sei. In Anwendung des Grundsatzes praktischer Konkordanz untersage sie der Antragstellerin nicht jedwede Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung an einem Karfreitag, insbesondere auch nicht eine solche, die gegen den Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG gerichtet sei und dessen Zielrichtung nicht teile. Lediglich die konkrete Ausgestaltung mit Musik und Tanz werde verboten. Zwar sei es zutreffend, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Brokdorf-Entscheidung ausgeführt habe, dass es (grundsätzlich) den Veranstaltern überlassen bleiben müsse, wann, wo und wie sie ihren Protest zum Ausdruck bringen wollten. Indem die Protestformen des Tanzes und der Musik wegen des gesetzlich normierten ernsten Charakters des Karfreitags untersagt würden, verblieben der Antragstellerin noch hinreichend andere Möglichkeiten, auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Da sie diese nicht wahrnehmen wolle und eine Durchführung der Veranstaltung in einer mit dem Wesen des Feiertags zu vereinbarenden Form ablehne, schiede für die Oberbürgermeisterin die Möglichkeit aus, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG dem Anliegen der Antragstellerin Rechnung zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main (pm/pt)

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