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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.06.2007
- 7 G 1100/07 -
Sofortvollzug gegen private Wettvermittler in Hessen unzulässig
Verwaltungsgericht Frankfurt ändert Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag eines in Frankfurt tätigen Vermittlers von Sportwetten aus dem EU-Ausland gegen eine ihm gegenüber erlassene Untersagungsverfügung stattgegeben.
Sein erster Eilantrag vom August 2006 blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Er wandte sich erneut an das Verwaltungsgericht, nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Italien betreffenden Verfahren am 04.04.2007 das Verbot, Sportwetten aus dem EU-Ausland nach dort zu vermitteln, für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem neuen Beschluss unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung festgestellt, dass inzwischen der Ausgang des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens offen erscheine. Daher sei dem privaten Interesse des Antragstellers Vorrang einzuräumen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Unterbindung des Vermittelns von Sportwetten an einen im EU-Ausland ansässigen und dort erlaubtermaßen tätigen Veranstalter von Sportwetten. Nach summarischer Überprüfung erweise sich die gegenüber dem Antragsteller erlassene Untersagungsverfügung als unverhältnismäßig und mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt schließt sich im Ergebnis der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Saarlouis und Schleswig an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des VG Frankfurt am Main vom 21.06.2007
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Dokument-Nr. 4419
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