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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.09.2018
- 8 L 2820/18.F -
Umbau eines Hochbunkers in ein Hotel zulässig
Hotelprojekt wahrt gebotene Rücksichtnahme gegenüber Nachbargrundstücken
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat ein Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hochbunkers in Schwanheim in einen Beherbergungsbetrieb abgelehnt.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Grundstückes in Schwanheim, an dessen östlicher Grenze sich in Abstand von 1,40 m ein im Zweiten Weltkrieg 1941 errichteter Hochbunker befindet. Seit 2012 steht der Hochbunker als Einzelkulturdenkmal unter
Stadt erteilt Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Bunkers
Die Stadt Frankfurt am Main erteilte der Bauherrin mit Bescheid vom 20. Juni 2018 die
Antragsteller halten geplante Fensterelementen für baunachbarrechtlich rücksichtlos
Die Antragsteller wandten sich gegen die
Öffentliches Baurecht bietet keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf eigenes Grundstück
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab, weil es keine offensichtliche Verletzung der Rechte der Nachbarn feststellen konnte. Durch das Hotelprojekt werde die gebotene Rücksichtnahme gewahrt. Das öffentliche Baurecht biete keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Etwas anderes gelte nur dann, wenn durch die Einsichtsmöglichkeiten ein letzter intimer, privater Lebensraum der Nachbarn zerstört werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Grundstück der Antragsteller, d.h. der Garten, sei bereits jetzt von der Westseite einsehbar, so dass ein intimer Bereich schon jetzt nicht vorliege. Solche Einsichtsmöglichkeiten seien in einer alten Ortslage mit unterschiedlicher Bebauung der Regelfall. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass die 2018 in Kraft getretene Novellierung der Hessischen Bauordnung bei Bestandsgebäuden Erleichterungen bezüglich der dem Schutz von Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Nachbarfrieden dienenden Abstandsflächen vorsieht. Jedenfalls sei aber die außergewöhnliche Wandstärke des Hochbunkers zu beachten, wonach ein tatsächlicher Abstand der Fenster von der Grundstücksgrenze sogar ca. 3,40 m betrage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Gaststättenbetreiber hat keinen Anspruch auf Nutzungsänderung in „Event-Gastronomie“
(Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 12.07.2012
[Aktenzeichen: B 2 K 12.202]) - Bogenschießparcours verstößt gegen nachbarliches Rücksichtnahmegebot
(Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 2 K 1439/11])
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Dokument-Nr. 26475
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