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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2007
9 E 651/07(V) -

Verwaltungsgericht gibt Klage der Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit Frankfurt teilweise statt

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit beabsichtigt für ihre Agenturen in Frankfurt am Main und einigen anderen Orten Hessens die Aufgaben der internen Verwaltung (Personal, Controlling, Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste) in einem sog. internen Service zusammen zu fassen, der Leistungen für mehrere einzelne Agenturen zur Verfügung stellen soll. Der Leiter dieses Bereichs interner Service wird der Geschäftsführung jeder einzelnen betroffenen Agentur angehören. In Südhessen soll ein interner Service bei der Agentur in Frankfurt am Main angesiedelt werden und Leistungen für die Agenturen in Darmstadt, Hanau, Offenbach und Wiesbaden erbringen.

Die organisatorische Selbständigkeit der betroffenen Agenturen besteht fort einschließlich ihrer bisherigen Personalentscheidungsbefugnisse. Diese gehen nicht auf den internen Service über, der nur Dienstleister ist. Als Folge dieser Änderung soll künftig entgegen der Regelung in § 16 Abs. 1 S. 1 Bundesgleichstellungsgesetz nur noch in der Agentur Frankfurt am Main eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden, ggf. zu wählen von den Beschäftigten aller betroffenen Agenturen, die Leistungen des internen Service der Agentur Frankfurt am Main in Anspruch nehmen. Die Ämter der bislang in allen betroffenen Agenturen bestellten Gleichstellungsbeauftragten enden vorzeitig am 31.12.2006.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Agentur Frankfurt am Main klagt im vorliegenden Verfahren gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes und wendet sich gegen die neue Aufgabenstruktur. Die neu zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte wäre nicht nur für 1208 Beschäftigte der Agentur Frankfurt am Main zuständig, sondern auch für 781 Beschäftigte in Darmstadt, 284 in Hanau, 461 in Offenbach, 298 in Wiesbaden und 224 Beschäftigte der Regionaldirektion der Agentur in Frankfurt am Main.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage teilweise stattgegeben. Die erkennende Kammer hält eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur Frankfurt am Main zum 31.12.2007 für unzulässig. Das Amt endet im konkreten Fall am 31.03.2008. Grundsätzliche Bedenken gegen eine Konzentration der Gleichstellungsaufgaben bei einer für mehrere Dienststellen zuständigen Gleichstellungsbeauftragten hat die Kammer aber bei Gewährleistung eines Mindeststandards der personellen und sachlichen Ausstattung nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des VG Frankfurt am Main vom 18.06.2007

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