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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13.01.2015
- 5 K 2543/13 -
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt bis zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten trotz Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR weiter fiktiv bestehen
Ehemalige Gesellschafter haften daher weiterhin für Steuerschulden
Auch wenn eine GbR durch den Verkauf der Anteile oder durch ihre Abwicklung beendet ist, so bleibt sie solange weiter fiktiv bestehen, bis sämtliche steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Daher können ehemalige Gesellschafter der GbR weiterhin für die Steuerschulden haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine GbR zum Erwerb, zur Entwickelung und zur Verwertung eines bebauten Grundstücks gegründet. Eine der Gesellschafterinnen der GbR war eine GmbH. Im September 2000 wurden die Gesellschaftsanteile an der GbR an eine Aktiengesellschaft verkauft. Das Finanzamt hielt den Kaufpreis für
Ehemalige Gesellschafterin der GbR haftete für Steuerschuld
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied gegen die GmbH. Diese habe zivilrechtlich für die
Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR für Haftung unerheblich
Für die Haftung der GmbH sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unerheblich gewesen, dass die GbR-Anteile verkauft wurden bzw. die GbR abgewickelt wurde. Die GbR sei dadurch nicht beendet worden. Vielmehr habe sie solange weiter bestanden, bis die steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Die GbR habe daher nur hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Ansprüche fiktiv fortbestanden. Dies habe der bestandskräftige Gewerbesteuermessbescheid geregelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, eingesandt von RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20554
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