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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20.10.2010
- 21 K 3235/09. GI.B -
Patientin durch Herzinfarkt verstorben – Gericht verurteilt Arzt wegen Nichtannahme einer Patientin während des Notdienstes
Geldbuße und Verweis wegen Verstoßes gegen die Berufspflicht
Ein Arzt, der zum Notdienst eingeteilt ist, muss auch tatsächlich und nicht nur telefonisch erreichbar sein. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Gießen und verhängte gegenüber einem Allgemeinmediziner eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro und erteilte ihm wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis. Der Arzt hatte eine Notfallpatientin in die Praxis bestellt und dann angeblich nicht an der Tür gehört. Die Patientin verstarb im Krankenhaus durch einen Herzinfarkt.
Der
Landeärztekammer Hessen leitet Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein
Der Ehemann der Nichte der Verstorbenen, ein Polizeioberkommissar, erstattete Anzeige. Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung leitete die Landeärztekammer Hessen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein, das dann zur Anschuldigung beim Berufsgericht für Heilberufe führte. Im gesamten Verfahren bestritt der
Arzt muss während des Notdienstes alle Personen in ärztliche Obhut nehmen, die um ärztliche Hilfe nachsuchen
Das Gericht verurteilte den
Allgemeine gesetzliche Regelung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung muss beachtet werden
Diese Verpflichtung bestehe derzeit als eine Art „hergebrachte Regel ärztlicher Berufsausübung“ auf der Grundlage der §§ 22, 23 Hessisches Heilberufsgesetz, sie könne allerdings nicht, wie die Landesärztekammer offenbar meine, auf die „Notdienstordnung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen“ gestützt werden, da der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen insoweit keine Regelungsbefugnis gegenüber den Ärzten zustehe. Das Hessische Heilberufsgesetz in Verbindung mit der einschlägigen Berufsordnung sehe vor, dass die Landesärztekammer selbst für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes Richtlinien erlasse (§ 26 Absatz 2 der Berufsordnung). Diese lägen aber bisher nicht vor, so dass auf die allgemeine gesetzliche Regelung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung zurückgegriffen werden müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 10520
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