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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.08.2021
- 4 L 2694/21 -
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlung in Gießen auf dem Schiffenberg ist rechtmäßig
Eingriff in die Versammlungsfreiheit wegen Geringfügigkeit zulässig
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einer Versammlung am 14. August 2021 in Gießen gerichtet hat.
Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Gießen eine Versammlung unter dem Thema „Kundgebung zum Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG, Recht auf
Antragsteller rügt Verletzung seiner Grundrechte
Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verletze ihn in seinen Grundrechten. Diese Auflage sei insbesondere angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen und der abgelegenen, großen Örtlichkeit nicht notwendig. Es würde ausreichen, dass die Versammlungsteilnehmer stehend den Mindestabstand einhalten würden.
VG: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht offensichtlich rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz der aktuell niedrigen, aber gleichwohl steigenden Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch der räumlich-zeitliche Zusammenhang mit weiteren größeren Veranstaltungen auch unter Beteiligung von Spitzenpolitikern an dem Tag auf dem Schiffenberg.
Eingriff in Versammlungsfreiheit nur geringfügig
Ergänzend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30692
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