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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 11.11.2019
- 4 L 3254/19.GI -
Untersagung für Vertrieb CBD-haltiger Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel rechtmäßig
Nicht zu Lebensmitteln gehörendes Novel-Food bedarf nach europäischen Vorschriften vor Verkauf zunächst Zulassung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Anordnungen des Landratsamts zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Inhaltsstoff CBD und von mit Hanf-Extrakt angereichertem Hanföl für rechtmäßig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein im Vogelsbergkreis durch Anordnungen des Landrates zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln aufgefordert, die den Inhaltsstoff
Notwendige Zulassung vor dem Verkauf nicht eingeholt
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den hiergegen gerichteten Antrag des Unternehmens ab und verwies zur Begründung darauf, dass Lebens- und
Hanföls durch THC-Gehalte für Verzehr durch Menschen möglicherweise ungeeignet
Bezüglich des Hanföls war darüber hinaus nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist. Es sei Aufgabe des Unternehmens, in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen, dass von den Produkten keine Gefahren für Leib oder Leben der Verwender bestehen, die Mittel also ungefährlich wären.
CBD unterliegt seit 1. Oktober 2016 der Verschreibungspflicht
Das Gericht verwies auch auf die Hinweise des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, wonach
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
- Handel mit Cannabisprodukten zu nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken strafbar
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.06.2016
[Aktenzeichen: 4 RVs 51/16]) - EU-Gericht: Eintragung der Biermarke "Cannabis" nicht möglich
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 19.11.2009
[Aktenzeichen: T-234/06]) - Zulässiges Verbot des Verkaufs von neuartigen CBD-haltigen Lebensmitteln aufgrund fehlender Zulassung
(Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2021
[Aktenzeichen: 7 E 4846/20])
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Dokument-Nr. 28149
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