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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 07.12.2005
- 8 G 3949/05 -
Gericht bestätigt Verlängerung der Sperrzeit
Sperrzeitverlängerung für die Gaststätte "Clou" in Grünberg bestätigt
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Beschluss eine mit sofortiger Wirkung angeordnete Sperrzeitverlängerung der Stadt Grünberg für die Gaststätte "Clou" bestätigt. Der Eilantrag des Gastwirtes blieb erfolglos.
Massive Beschwerden der Anwohner, die sich über zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke sowie Ruhestörungen durch die Besucher der Gaststätte beschwert hatten, hatten zu der Festsetzung der Schließzeiten ab 24.00 Uhr bzw. 1.00 Uhr nachts geführt. Der Gastwirt hatte sich im Verfahren auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen und auf mangelnde Ermittlungen der Behörden im Hinblick auf die Beschwerden der Anwohner, die Anlass zur Anordnung gegeben hatten.
Die 8. Kammer befand nun, die Anordnung der Stadt Grünberg sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 18 Gaststättengesetz i.V.m. der hessischen Sperrzeitverordnung könne die zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen. Die Stadt Grünberg habe zu Recht das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung bejaht. Ein solches liege nur bei einem Bedarf der Allgemeinheit, der sich in den Schranken der Gemeinwohlverträglichkeit bewege und durch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei, vor. Hierzu zähle insbesondere auch das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe. Durch den Betrieb der Gaststätte "Clou" sei das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft nachhaltig verletzt, was die Stadt Grünberg ausreichend ermittelt habe. Zeitungsmeldungen, Polizeiberichte und Beschwerden der Anwohner belegten, dass durch betrunkene und laut grölende Besucher der Gastwirtschaft, aber auch durch zerschlagene Flaschen und Gläser, Erbrochenes, abgeknickte Pflanzen und verschüttete Getränke die Nachbarn in ihren Rechten verletzt würden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes sah die Kammer dagegen nicht, da die Ausübung des Gaststättengewerbes nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt werde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Gaststättenbetreiber kann innerhalb von 2 Wochen mit der Beschwerde den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anrufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 12.12.2005
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Dokument-Nr. 1446
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