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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013
- 8 K 907/12.GI -
Auch "Gartenhütte" kann Zweitwohnungssteuer unterliegen
Zweitwohnung erfordert für Steuererhebung keine besondere Ausstattung oder komplette Infrastruktur
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer
Blockhaus kann mangels Schlafplatz und Bad nicht als Zweitwohnung genutzt werden
Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.
Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt ist weit auszulegen
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass die Nutzung des Blockhauses als Gartenhütte für die Erhebung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 16059
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