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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30.03.2006
- 1 B 120/6 und 1 B 132/06 -
Demonstrationsverbote in Göttingen am 13. Mai 2006 bestätigt
Das Verwaltungsgericht Göttigen hat Anträge zweier Privatpersonen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen Anordnungen der Stadt Göttingen vom 06.03.2006 zurückgewiesen, mit denen diese zwei Demonstrationen am 13.05.2006 verboten hat.
Die beiden Privatpersonen (eine ist stellvertretender Vorsitzender der NPD in Niedersachsen, die andere wird als Freier Nationaler ebenfalls der rechtsextremen Szene zugerechnet) hatten am 19.01.2006 jeweils eine öffentliche Demonstration unter freiem Himmel unter dem Thema "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" angemeldet. Beide Aufzüge sollten um 12.00 Uhr an verschiedenen Orten beginnen, aber später zusammengeführt werden. An mehreren Stellen sollten Kundgebungen stattfinden.
Die Stadt Göttingen begründete die Versammlungsverbote damit, dass nach den Erfahrungen anlässlich der NPD-Demonstration am 29.10.2005 in Göttingen, nach Auswertung aller hierzu gewonnenen Erkenntnisse und nach weiteren Informationen, vor allem im Internet verbreiteten Aufrufen, die Prognose gerechtfertigt sei, die damaligen Ereignisse würden sich am 13.05.2006 in verschärfter Form wiederholen, zu erwartende schwere Rechtsgutverletzungen seien auch mit dem größtmöglichen Polizeiaufgebot (mehr als 5.000 Beamte) nicht zu verhindern; mildere Mittel als die Verbote der Versammlungen (Erteilung von Auflagen, andere Streckenführung, Verkürzung der Routen) könnten die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht beseitigen.
Das Verwaltungsgericht hat sich der Argumentation der Stadt Göttingen weitgehend angeschlossen. Es kommt nach Abwägung zwischen dem bedeutenden Grundrecht der Versammlungsfreiheit (worauf sich selbstverständlich auch die Veranstalter berufen können) und zu erwartenden Schäden für andere Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum sowie die Freizügigkeit Unbeteiligter) zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht der Antragsteller auf Versammlungsfreiheit ausnahmsweise zurückstehen muss. Daran ändere auch nichts, dass Gewalttaten nicht in erster Linie von den Demonstrationsteilnehmern zu erwarten seien , sondern vielmehr von Anhängern der militanten autonomen Szene (wie schon bei der Demonstration im Oktober 2005); denn jedenfalls sei von einem sog. unechten polizeilichen Notstand auszugehen, weil Maßnahmen gegen die Störer eine größere Gefahr bzw. größere Schäden für Unbeteiligte hervorrufen würden als Maßnahmen gegen die Nichtstörer. Gerade wegen des "Erfolgs" bei der Verhinderung des damals zugelassenen Demonstrationsverlaufs bzw. des "Misserfolgs" der NPD und auch wegen des Symbolcharakters der Stadt Göttingen in der Auseinandersetzung zwischen den Extremen sei mit einer besonders großen Zahl von Teilnehmern der genannten Demonstrationen zu rechnen, was wiederum eine noch größere Anzahl gewaltbereiter Autonomer auf den Plan rufen werde. Auch ein größtmögliches Polizeiaufgebot sei nicht in der Lage, die Rechtsgüter Unbeteiligter wirksam zu schützen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 05.04.2006
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Dokument-Nr. 2198
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