wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.07.2023
4 A 150/21, 4 A 151/21 und 4 A 152/21 -

Keine Erstattung des Corona-Verdienstausfalls für Arbeitgeber

Kein Entschädigungs­anspruch nach dem Infektions­schutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Verdienst­ausfall­entschädigung aufgrund von Corona-Maßnahmen gezahlt hat, keine Erstattung von den anordnenden Behörden verlangen kann.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses und begehrte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Erstattung einer mehreren Beschäftigten gewährten Verdienstausfallentschädigung. Hintergrund war, dass sich die Beschäftigten im Frühjahr 2020 jeweils urlaubsbedingt in Risikogebieten aufgehalten hatten. Sie unterfielen damit der im März.2020 vom Landkreis Northeim erlassenen "Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbereitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten". Dort war für Reiserückkehrer aus den vorgenannten Gebieten u.a. ein Betretungsverbot für Krankenhäuser geregelt und für die Träger von Krankenhäusern die Verpflichtung, die betreffenden Personen für 14 Tage nicht zu beschäftigen. Dementsprechend begaben sich die betroffenen Beschäftigten nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne und gingen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin nicht nach. Die Klägerin zahlte den Beschäftigten einen Verdienstausfall, den sie von den zuständigen Behörden ersetzt haben wollte. Insgesamt ging es um eine Summe im niedrigen fünfstelligen Bereich. Sie machte geltend, dass sich das Betretungsverbot für Krankenhäuser bei den betroffenen Beschäftigten wie ein Tätigkeitsverbot ausgewirkt habe. Dies habe einen Anspruch ihrer Beschäftigten auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) zur Folge. Da sie (die Klägerin) diesen Verdienstausfall kompensiert habe, habe sie selbst einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Die beklagte Behörde hielt dagegen: Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreise, wisse, dass er sich einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt habe, dessen zwingende Folge eine Quarantäne/Absonderung sei. Wer dies bewusst in Kauf nehme, habe keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, so dass auch die Klägerin keine Erstattung der von ihr gezahlten Entschädigung verlangen könne.

VG verneint Verdienstausfall

Das VG gelangte zu der Überzeugung, dass den Beschäftigten schon gar kein Verdienstausfall entstanden sei, ohne den auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen könne. Dies folge aus einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB), die bestimme, dass Arbeitgeber ohnehin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet blieben, wenn Beschäftigte ohne Verschulden durch einen in ihrer Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert seien. Die amtlich angeordnete Absonderung sei personenbedingt und stelle ein subjektives Leistungshindernis dar. Die Beschäftigten hätten die Verhinderung ihrer Arbeitsleistung nicht zu verschulden, da ihr jeweiliges Reiseziel zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch gar nicht als Risikogebiet benannt worden sei. Zudem habe auch nach Ausweisung der Risikogebiete keine Verpflichtung bestanden, dort zu bleiben, so dass allein die Rückkehr nach Deutschland nicht zu einem Verschulden führen könne.

14-tägige Corona-Quarantäne stellt keinen unverhältnismäßigen Zeitraum dar

Schließlich handele es sich bei insgesamt 15 Arbeitstagen um einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis vorliege. Eine Absonderungszeit von zwei Wochen erscheine nicht atypisch lang, sondern habe den zum damaligen Zeitpunkt der Anfangsphase der Pandemie vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Inkubationszeit entsprochen, zumal Testmöglichkeiten allenfalls rudimentär bestanden hätten. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Regelung werde nicht durch das Infektionsschutzgesetz verdrängt, weil dies nicht etwa zum Ziel habe, Arbeitgeber zu entlasten, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet seien. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona-Maßnahmen | Erstattung | Quarantäne | Verdienstausfall

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33213 Dokument-Nr. 33213

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33213

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?