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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29.12.2021
- 7 E 5406/21 -
Hamburg: Eilantrag gegen Feuerwerksverbot zu Silvester und Neujahr erfolglos
Verbot verfolgt das legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen zu schützen
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum zu Silvester und Neujahr gewandt hat.
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der ab dem 24. Dezember 2021 gültigen Fassung ist am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 das Abbrennen und sonstige Verwenden von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme von Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 auf öffentlichem Grund untersagt (§ 4 b Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Darüber hinaus sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 19 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 7 Uhr, Ansammlungen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt (§ 4 b Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung).
Richter: Gegen das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum bestehen keine durchgreifenden Bedenken
Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag einer Privatperson, die beabsichtigt, in einer Gruppe von mehr als 10 Personen auf öffentlichem Grund zu Silvester Feuerwerkskörper abzubrennen, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegen das
Der mit dem Verbot bezweckte und gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit COVID-19 bedrohten Personen überwiege die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silvesterfeuerwerks. Der zusätzliche Nutzen eines Feuerwerksverbots für die genannten Zwecke sei in der Zusammenschau mit dem Gesamtkonzept zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zwar relativ gering, jedoch noch hinreichend gewichtig. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sei demgegenüber nicht sehr schwerwiegend.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31234
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