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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.02.2023
- 10 A 1101/22 -
Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen datenschutzrechtliche Verwarnung erfolgreich
VG hebt Verfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz auf
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) stattgegeben.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert.
LfD sieht Datenschutzverstoß der Universität
Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens ist die streitgegenständliche
VG: Universität zur Herausgabe ungeschwärzten Vorgangs verpflichtet gewesen
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen
Sichtung des gesamten Auswahlvorgangs erforderlich
Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht alleine sei, ob der Kläger im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen sei. Hierfür sei ein Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich.
Informationen im Wesen nach nicht geheimhaltungsbedürftig
Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe. Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde. Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32678
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