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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.11.2013
- 10 A 5342/11 -
Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig
Automobil-Logistikunternehmen muss rechtswidrig gespeicherte Daten der Fahrzeugabholer löschen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat es einem Automobil-Logistikunternehmen untersagt, zur Überwachung des Speditionsvorgangs die Personalausweise der Fahrzeugabholer einzuscannen und abzuspeichern. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den
Unbeschränktes Erfassen von Daten gesetzlich untersagt
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 433 CR 2014, 433 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 266 ZD 2014, 266
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Dokument-Nr. 17268
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