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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.11.2013
10 A 5342/11 -

Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig

Automobil-Logistik­unternehmen muss rechtswidrig gespeicherte Daten der Fahrzeugabholer löschen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat es einem Automobil-Logistik­unternehmen untersagt, zur Überwachung des Speditionsvorgangs die Personalausweise der Fahrzeugabholer einzuscannen und abzuspeichern. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Unbeschränktes Erfassen von Daten gesetzlich untersagt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Das Gericht hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2014, Seite: 433
CR 2014, 433
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 266
ZD 2014, 266

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Kommentare (3)

 
 
MN schrieb am 03.12.2013

Die Vorlage des Personalausweises kann verlangt, dokumentiert und durch die Unterschrift des Abholenden und des Abgebenden verifiziert werden, um den Sicherungsansprüchen des Logistikunternehmers zu genügen.

Die vollständige Kopie des Personalausweises ist rechtswidrig, das gilt auch bei Mobilfunkunternehmen, Banken etc.

Der erhöhte Aufwand ist wohl zumutbar.

Alternativ könnte die Zustimmung zur Datenspeicherung eingeholt werden.

0815Mieter schrieb am 02.12.2013

ich kann nur sagen: bekloppt.

"weil daten mißbräuchlich verwendet werden könnten, ...." - da sind wir ja wieder bei den stasimethoden á la ddr angelangt:

nicht, weil ein schaden (datenmißbrauch) entstanden ist, wird gestraft, genau, wie damals: eine äußerung könnte der ddr ja schaden, und deshalb ab in den knast.

also, auf den tatsächlichen schaden kommt es gar nicht an, sondern nur auf die unterstellung.

tolle rechtssprechung, wirklich!

wollen wir hypthesenentscheidungen bei gerichte haben oder tatsachenentscheidungen?

Klaus Letsch schrieb am 02.12.2013

...trifft dies denn nur für diesen Fall zu, oder ist es grundsätzlich untersagt?

Mobilfunkanbieter wenden diese Praxis nämlich auch an bei Vertragsabschluss indem sie den Personalausweis und teilweise sogar die EC-Kare einspannen.

K.Letsch

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