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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2023
- 10 A 6199/20 -
Datenerhebung bei Amazon in Winsen ist rechtmäßig
Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiegt hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon
Amazon darf die Arbeitsleistung seiner Beschäftigten am Logistikstandort Winsen in Niedersachsen technisch überwachen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden. Die Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Der Zweck der Kontrollen liege in der Steuerung der logistischen Abläufe.
Die Klägerin betreibt in Winsen (Luhe) ein Logistikzentrum zur Auslieferung von Waren aus dem Onlineversandhandel von
Amazon: Datenerhebung für Einsatzplanung, Feedback und Personalentscheidungen erforderlich
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, sie verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der
Gericht folgt Argumentation von Amazon
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Datenverarbeitung für alle drei Zwecke - Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen - erforderlich ist. Hinsichtlich der Optimierung der Logistikprozesse leuchte der Kammer ohne weiteres ein, dass die Klägerin die verarbeiteten Daten dazu nutzen kann, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen von Beschäftigten ad hoc zu reagieren und so den reibungsfreien Ablauf aller Prozesse innerhalb des Fulfillment Centers, das auf die Auslieferung der Ware zu einem genau definierten Zeitpunkt (Cut-Off-Zeitpunkt) ausgerichtet ist, zu garantieren. Auch könne die Klägerin individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren. Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen.
Hauptzweck der Datenerhebung liegt in der Steuerung der Logistikabläufe
Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und nach der Befragung der Zeugen - der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden, geht nach Auffassung des Gerichts eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus. Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32646
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