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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15.02.2007
- 10 B 426/07 -
Gefahr für Menschen oder Tiere - VG Hannover bestätigt Tötungsanordnung für Rottweiler mit "negativen Verhaltensmerkmalen"
Hund stellt Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar
Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Eilantrag gegen die Tötungsanordnung der Region Hannover im Fall des Rottweilers "Uncas" abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die negativen Verhaltsmerkmale des Hundes die Tötungsanordnung.
Die Region Hannover verfügte mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Tötung des Rottweilers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Uncas hatte im Oktober 2006 seinen Halter angefallen und tödlich verletzt. Ein im Dezember 2006 durchgeführter Wesenstest wurde abgebrochen, weil sich Uncas nur mit seinem Maulkorb beschäftigte. Im Anschluss an den abgebrochenen Wesenstest sprang er mehrfach seine Pflegerin an. Die Region Hannover macht geltend, der Hund sei unberechenbar und stelle eine Gefahr für andere Menschen oder Tiere dar. Ein Einsperren des Tieres widerspreche tierschutzrechtlichen Grundsätzen.
Dagegen hat der Halter, der Tierschutzverein für Hannover und Umgebung e.V., um Rechtsschutz nachgesucht. Das Fehlverhalten des Hundes beruhe auf einer Miss- und Fehlbehandlung durch den ehemaligen Halter. Es stehe nicht sicher fest, dass das Verhalten des Hundes nicht mehr zu ändern sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Wesenstest, der darüber Aufschluss geben könnte, sei nicht zu Ende geführt worden; zudem habe Uncas nicht die übliche dreimonatige Vorbereitungszeit gehabt.
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die negativen Verhaltsmerkmale die Tötungsanordnung. Der Hund stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da hinreichend wahrscheinlich sei, dass es in absehbarer Zeit wieder zu Bissattacken komme. Durch eine Stellungnahme der TiHo Hannover sei belegt, dass Uncas über eine mangelnde Frustrationstoleranz verfüge. Dies sei schon bei Hunden bedenklich, die nicht durch Aggressionsverhalten auffällig geworden seien. Bei der Vorgeschichte von Uncas sei daher zu befürchten, er könne jederzeit und unkalkulierbar Menschen angreifen. Das Verhalten bei dem abgebrochenen Wesenstest bestätige dies. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Therapierbarkeit. Diese Einschätzung werde durch den Hundeführer, der Uncas auf den abgebrochenen Wesenstest vorbereitet habe, bestätigt.
Die Region habe auch wegen des Angebots einer Hundschule, Uncas zum Sprengstoff- und Waffenspürhund auszubilden, nicht von der Tötungsanordnung absehen müssen, da diese Hundeschule nicht über eine Erlaubnis zur Schutzhundeausbildung verfüge und Uncas angesichts seines Aggressionspotentials für eine solche Ausbildung auch nicht geeignet sei. Eine weitere Gefährdung von Menschen sei damit nicht mit Sicherheit auszuschließen. Eine dauerhafte Zwingerhaltung komme aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3808
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