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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10.08.2006
- 10 B 4745/06 -
Werder Bremen darf in Niedersachsen nicht für „betandwin“ werben
Verhinderung von unerlaubtem Glücksspiel steht vor wirtschaftlichen Interessen des Fußballvereins
Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Eilantrag des Fußballvereins Werder Bremen gegen eine Untersagungsverfügung des Nds. Innenministeriums abgelehnt. Die Behörde hatte dem Verein ein Werbeverbot für die Firma betandwin angeordnet, dieses für sofort vollziehbar erklärt und für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 Euro angedroht.
Die Firma betandwin e.K. ist Hauptsponsor des Vereins SV Werder Bremen. Auf den Trikots der Profimannschaft befindet sich die Aufschrift "bwin.de", mit der auf das Sportwettenangebot der Firma im Internet hingewiesen wird. Betandwin e. K. veranstaltet selbst
Mit Verfügung vom 4. August 2006 hat das Nds. Innenministerium dem Verein untersagt, ab dem Beginn der Bundesligasaison 2006/2007
Das Innenministerium macht geltend, die
Der SV Werder Bremen hält dagegen, die Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Firma betandwin e.K. in Niedersachsen keine
Dieser Argumentation ist die 10. Kammer des Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Mit dem Angebot im Internet werde die Wette auch in Niedersachsen veranstaltet, weil die Firma betandwin e.K. durch das Einstellen des Angebots ins Internet auch dem in Niedersachsen wohnenden Interessenten die Teilnahme ermögliche. Auch dort, wo der Spieler seinen Rechner bediene, werde die Sportwette veranstaltet. Der Begriff des Veranstaltens sei unter Berücksichtigung des entsprechenden strafrechtlichen Begriffs (§ 284 Abs. 1 StGB) weit zu verstehen. Wer über das Internet auch in Niedersachsen sein Angebot zur Verfügung stelle, sei nicht anders zu behandeln als derjenige, der Wettscheine per Post einem Interessenten in Niedersachsen zusende. In diesem Fall habe die Rechtsprechung das Merkmal des Veranstaltens stets bejaht. Da die Firma betandwin e.K. ihr Angebot nicht in der Weise beschränke, dass Wetten von in Niedersachsen ansässigen Personen nicht angenommen würden, werde die Wette auch in Niedersachsen veranstaltet.
In Niedersachsen aber verfüge die Firma nicht über eine Genehmigung. Die erteilte "DDR-Lizenz" gelte nur für die neuen, nicht aber auch für die alten Bundesländer. Auch die der Firma Betandwin international in Gibraltar erteilte Genehmigung berechtige nicht zur Veranstaltung von
Weil die Wette in Niedersachsen veranstaltet werde und dort unerlaubt sei, dürfe das Innenministerium auch die
Das Innenministerium habe auch zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, weil die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.08.2006
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Dokument-Nr. 2846
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