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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 20.05.2008
- 4 B 2279/08, 4 B 2395/08, 4 B 2491/08 -
Altpapier darf auch von Privatunternehmen eingesammelt werden
Eilanträge von Pape, Remondis und Alba stattgegeben
Die Antragsteller der drei entschiedenen Verfahren wollen in der Region Hannover gewerblich das Einsammeln von Altpapier anbieten. Die Region Hannover hat dies mit Verfügungen, deren Sofortvollzug sie unter Androhung von Zwangsgeldern angeordnet hat, untersagt.
Das Gericht kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die dagegen erhobenen Widersprüche bzw. Klagen voraussichtlich erfolgreich sein werden. Nach den Regelungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) spreche Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Verbote, weil durch das gewerbliche Einsammeln von Altpapier - anders als die Region Hannover und der beigeladene Zweckverband Abfallwirtschaft (Aha) meinen - keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zu befürchten sei. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten nicht dargetan, dass bei einem Rückzug der gewerblichen Entsorger bei fallenden Erlösen für Altpapier, eine geordnete Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Anbieter nicht mehr möglich sei. Allein der geltend gemachte Aspekt der Wirtschaftlichkeit führe nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit, die allein hier die Untersagung begründen könne. Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern habe der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zugemutet, dass ihnen durch gewerbliche Sammlungen auch solche Abfälle entzogen werden, für die sie eigene Erfassungsstrukturen aufgebaut haben. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten das Gericht auch nicht davon überzeugen können, dass der Betrieb des Beigeladenen ohne die alleinige Sammlung von Altpapier durch sie nicht mehr betriebswirtschaftlich sinnvoll sei oder eine gebührenrechtliche Überforderung der Bürger eintrete. Bei realistischer Betrachtung sei mit einer Gebührenerhöhung allenfalls im Umfang von 3bis 4 % zu rechnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das gesamte Altpapier nun durch die Antragsteller eingesammelt werde, wie es der Berechnung der Antragsgegnerin und des Beigeladenenzugrunde liege. Bei entsprechendem Angebot sei durchaus damit zu rechnen, dass die Bürger das öffentlich-rechtliche Angebot in relevantem Maße bevorzugten, um die Müllgebühren zu reduzieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.05.2008
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Dokument-Nr. 6079
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