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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 03.05.2005
- 7 A 7053/04 -
Keine Sozialhilfe für Mittagessen im Kindergarten
Stellt ein Kindergarten für das Mittagessen ein "Essensgeld" in Höhe von 30 € monatlich in Rechnung, kann dieses aus der häuslichen Ersparnis finanziert werden. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Sozialhilfe besteht nicht. Das hat jetzt ein Einzelrichter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in einem Urteil (Az. 7 A 7053/04) entschieden.
Das Kind einer Sozialhilfeempfängerin besucht einen Ganztagskindergarten, in dem es auch Mittagessen gibt. Die Einrichtung berechnet dafür 30 € monatlich. Die Mutter verlangt nun vom Sozialhilfeträger, dass die Differenz zwischen diesen Kosten und der häuslichen Ersparnis, die sie auf 13,70 € beziffert, aus Sozialhilfemitteln übernommen wird. Der betroffene Landkreis lehnte das Ansinnen ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht entschied: Die Kosten für das Mittagessen im Kindergarten werden durch entsprechende häusliche Einsparungen wieder ausgeglichen. Die häusliche Ersparnis durch das im Kindergarten gereichte Mittagessen beträgt entgegen den Berechnungen der Kläger nicht lediglich 16,30 €, sondern erreicht den Betrag von 30 €.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen. Das Verwaltungsgericht war zuständig, da es sich um ein Verfahren aus dem Jahr 2004 handelt. Seit Januar 2005 entscheiden die Sozialgerichte über Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialhilfe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.05.2005
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Dokument-Nr. 489
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