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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 04.09.2019
- 7 A 7146/17 -
Unzulässige Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt"
VG erklärt medienaufsichtsrechtliche Verfügung teilweise für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage von RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen unzulässiger Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt" teilweise abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Niedersächsischen Landesmedienanstalt beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie "Alles was zählt" am 8. August 2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verstoßen habe, indem die
Präsentation des Produkts stand eindeutig im Mittelpunkt
Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Schlussabnahme der Produktion durch Rundfunkveranstalter grundsätzlich ausreichend
Soweit die Niedersächsischen Landesmedienanstalt darüber hinaus RTL vorgeworfen hatte, mit dieser
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)
- Unzulässige Produktplazierung: "Pick up" zu stark im "Dschungelcamp 2014" hervorgehoben
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.02.2016
[Aktenzeichen: 7 A 13293/15]) - Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2013
[Aktenzeichen: 2 A 10002/13.OVG])
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Dokument-Nr. 27817
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