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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 04.09.2019
7 A 7146/17 -

Unzulässige Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt"

VG erklärt medien­aufsichts­rechtliche Verfügung teilweise für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage von RTL gegen eine Beanstandungs­verfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen unzulässiger Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt" teilweise abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Niedersächsischen Landesmedienanstalt beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie "Alles was zählt" am 8. August 2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verstoßen habe, indem die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels zu stark herausgestellt worden sei.

Präsentation des Produkts stand eindeutig im Mittelpunkt

Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Schlussabnahme der Produktion durch Rundfunkveranstalter grundsätzlich ausreichend

Soweit die Niedersächsischen Landesmedienanstalt darüber hinaus RTL vorgeworfen hatte, mit dieser Produktplatzierung auch ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt zu haben, gab das Gericht der Klage von RTL demgegenüber statt und hob die Beanstandungsverfügung insoweit auf. Die Forderung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt, dass der Rundfunkveranstalter von Anfang an in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung eingebunden sein und dieses auch nachweisen können müsse, hielt das Gericht für zu weitgehend. Es genüge eine Schlussabnahme der Produktion, die RTL auch rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27817 Dokument-Nr. 27817

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