wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.03.2019
7 A 849/19 und 7 B 850/19 (Eilverfahren) -

Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung mittels "Section Control"

Eingriff in Rechte muss auch nicht während eines Probebetriebes von "Section Control" hingenommen werden

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass es derzeit für die Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" keine gesetzliche Grundlage gibt. Laut Ausführungen des Gerichts sei der Staat nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen und könne die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Der Antragsteller und Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage "Section Control" auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen.

Hintergrund

Durch "Section Control" werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sogenannten Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung - sowohl im sogenannten Treffer- als auch im sogenannten Nichttrefferfall - einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Eingriff in verfassungsrechtlich garantiertes informationelles Selbstbestimmungsrecht

Das Verwaltungsgericht Hannover verwies in seiner Entscheidung darauf, dass mit der Erfassung in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen werde. Für einen solchen Eingriff bedürfe es stets - auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs - einer gesetzlichen Grundlage. Dass "Section Control" sich noch im Probebetrieb befinde, ändere hieran nichts, so das Gericht. Dies folge auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -).

Keine gesetzliche Grundlage

An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle es hier. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

Ermächtigungsgrundlage derzeit weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene existent

Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen falle oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, ließ die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Staat ist nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen

Der Antragsteller und Kläger müsse einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von "Section Control" hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27167 Dokument-Nr. 27167

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27167

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dr. Dr. Lange Weile schrieb am 13.03.2019

Also wenn ick meene Sektion kontrolle dann kann ett passieren, dass Siglinde, meene Frau wa, net so bejeisterd iss. Sie sacht imma, freie Fahrt für frivole Stecher. Een janzer Mann definiert sich eben grundsätzlich darübba, voll uffs Jas zu träten, volle Möhre sozusachen. Nur dett iss ein janzer Mann!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?