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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 12.03.2019
- 7 A 849/19 und 7 B 850/19 (Eilverfahren) -
Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung mittels "Section Control"
Eingriff in Rechte muss auch nicht während eines Probebetriebes von "Section Control" hingenommen werden
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass es derzeit für die Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" keine gesetzliche Grundlage gibt. Laut Ausführungen des Gerichts sei der Staat nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen und könne die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.
Der Antragsteller und Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage "Section Control" auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen.
Hintergrund
Durch "Section Control" werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sogenannten Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung - sowohl im sogenannten Treffer- als auch im sogenannten Nichttrefferfall - einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Eingriff in verfassungsrechtlich garantiertes informationelles Selbstbestimmungsrecht
Das Verwaltungsgericht Hannover verwies in seiner Entscheidung darauf, dass mit der Erfassung in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen werde. Für einen solchen Eingriff bedürfe es stets - auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs - einer gesetzlichen Grundlage. Dass "Section Control" sich noch im Probebetrieb befinde, ändere hieran nichts, so das Gericht. Dies folge auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -).
Keine gesetzliche Grundlage
An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle es hier. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.
Ermächtigungsgrundlage derzeit weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene existent
Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen falle oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, ließ die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.
Staat ist nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen
Der Antragsteller und Kläger müsse einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von "Section Control" hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm)
- Bayerischen Polizeiaufgabengesetz: Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2018
[Aktenzeichen: 1 BvR 142/15]) - Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Teilen verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.2018
[Aktenzeichen: 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10]) - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt automatisierte Kennzeichenerfassung für zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.12.2012
[Aktenzeichen: 10 BV 09.2641])
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