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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2006
10 K 2211/04 -

Ehemaliger Oberbürgermeister muss Schadenersatz leisten

Der ehemalige Oberbürgermeister der Stadt Leimen hat grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das Gericht wies die Klage des ehemaligen Oberbürgermeisters ab, mit der sich dieser gegen eine Schadenersatzforderung der Stadt zur Wehr gesetzt hatte.

Der Kläger hatte während seiner Amtszeit eine ihm bekannte Privatperson für einen Pauschalpreis von 4.000 DM monatlich mit der Aufsicht und Reinigung einer bisher von städtischen Angestellten betreuten Mehrzweckhalle beauftragt. Nach Ablauf der Amtszeit warf die Stadt Leimen dem ehemaligen Oberbürgermeister vor, er sei nicht befugt gewesen, die Vereinbarung ohne Beteiligung des Gemeinderates abzuschließen, und forderte vom Kläger als Schadenersatz die Zahlung der geleisteten Vergütung in Höhe von 18.406,51 € (36.000 DM).

Gegen den Leistungsbescheid vom 16.08.2002 hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, im Hausmeisterbereich habe es akute Betreuungsprobleme gegeben und die von ihm favorisierte Privatisierung der Hallenbetreuung habe dem Grundsatz der Sparsamheit und Wirtschaftlichkeit entsprochen. Seine Befugnisse habe er nicht überschritten. Rechtliche Bedenken zu äußern und zu prüfen, sei Aufgabe der zuständigen Sachbearbeiter gewesen.

Das Verwaltungsgericht folgte dem Kläger nicht und wies seine Klage ab. Der ehemalige Oberbürgermeister habe die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, weil die Privatisierung von Hausmeistertätigkeiten eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und kein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen sei, heißt es in den Entscheidungsgründen. Ein vergleichbares Rechtsgeschäft sei in der Stadt weder vorher noch nachher abgeschlossen worden. Auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen habe der Kläger missachtet, da die für die Privatisierung erforderlichen Mittel nicht im Haushaltsplan veranschlagt gewesen seien. Über- oder außerplanmäßige Haushaltsmittel dürfe der Oberbürgermeister nach der Hauptsatzung nur bis zu einer Grenze von 12.000 DM in eigener Zuständigkeit bewilligen. Mit den für die Vertragslaufzeit benötigten 48.000 DM sei diese Grenze bei weitem überschritten.

Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da er einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt habe, so die Kammer weiter. Die Kenntnis und Beachtung der kommunalrechtlichen Kompetenzordnung und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gehöre zum Kernbereich der Pflichten eines Bürgermeisters. Zudem sei es für den Leiter der Gemeindeverwaltung eine Selbstverständlichkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Dringlichkeit oder Zeitnot rechtfertige sein Verhalten nicht. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage wäre durch Befragen der zuständigen Ämter ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Da den entstandenen Kosten keine Ersparnisse gegenüberstünden, sei der Gemeinde ein Schaden entstanden, den der Kläger zu ersetzen habe. Ein Mitverschulden der städtischen Mitarbeiter wegen mangelhafter Beratung sei nicht ersichtlich, da der Kläger gegenüber seinen Mitarbeitern energisch darauf bestanden habe, die Vereinbarung auszuarbeiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Karlsruhe vom 23.03.2006

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Dokument-Nr.: 2201 Dokument-Nr. 2201

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