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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2008
- 11 K 922/08 -
Kein Anspruch eines Grundschülers auf Besuch einer nicht genehmigten Ersatzschule
Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch einer privaten Ersatzschule nur dann erfüllt werden, wenn diese staatlich anerkannt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines 6-jährigen Grundschülers aus Mannheim abgewiesen.
Die Mutter des Klägers hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen, weil ihr Sohn eine von ihr ausgesuchte private Schule besuchen sollte. Sie hatte geltend gemacht, die an dieser Schule praktizierten Lernmethoden und –ziele seien aufgrund ihrer ganzheitlichen Ausrichtung besser für ihren Sohn geeignet als die pädagogischen Konzepte, die an staatlichen Schulen vorherrschten.
Wie die 11. Kammer in den Urteilsgründen ausgeführt hat, könne das Kind durch den Besuch der privaten Grundschule seine Grundschulpflicht nicht erfüllen, denn die Schule sei durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde nicht als Ersatzschule genehmigt. Der Schüler könne auch nicht verlangen, dass er von der Grundschulpflicht an öffentlichen Schulen befreit werde. Das baden-württembergische Schulgesetz lasse den Unterricht außerhalb der staatlichen Grundschulen nur in zwingenden Ausnahmefällen zu. Eine solche Ausnahme bestehe nicht, wenn die öffentlichen Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Lernziele abgelehnt würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.09.2008
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Dokument-Nr. 6730
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