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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2009
- 3 K 776/09 -
NATO-Gipfel Baden-Baden - versammlungsrechtliche Auflagen bleiben bestehen
Unmittelbare Gefahren für Gipfelteilnehmer
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag betreffend die am 03.04.2009 in Baden-Baden geplante Demonstration und Kundgebung ("Kein Frieden mit der Nato") abgelehnt.
Der Antragsteller, Herr Monty Schädel, hat als „politischer Geschäftsführer“ der Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG - VK) anlässlich des NATO-Gipfels einen Demonstrationszug von Baden-Oos in die Innenstadt von Baden-Baden angemeldet.
Auflagen zum Aufzugsroute
Mit Verfügung vom 25.03.2009 hat die zentrale Versammlungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller eine Reihe von Auflagen erteilt. Unter anderem hat sie bestimmt, dass die Demonstration nur bis zum Bernhardusplatz führen darf. Dort darf eine Zwischenkundgebung erfolgen. Das Straßenstück zwischen der Einmündung Murgstraße und Bernhardusplatz und zurück darf nur für höchstens zwei Stunden in Anspruch genommen werden. Die Abschlusskundgebung hat beim Bahnhof Baden-Oos stattzufinden. Ferner hat das Regierungspräsidium verboten, dass Teilnehmer an der
Der Antragsteller hat am 01.04.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat vorgetragen: Es handele sich um eine Veranstaltung der Friedensbewegung. Nach seinen Erkenntnissen seien keine Blockaden geplant. Der Bernhardusplatz sei zu weit vom Zentrum von Baden-Baden entfernt und deshalb kein geeigneter Demonstrationsort. Zumindest müsse dort die Abschlusskundgebung erfolgen können. Die genannten Vermummungsverbote seien unverhältnismäßig. Diesen Einwänden ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss nicht gefolgt.
Richter: Auflagen sind notwendig um unmittelbare Gefahren für Gipfelteilnehmer abzuwehren
Sie teilt die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass ohne die beanstandeten Auflagen Leib und Leben insbesondere der Gipfelteilnehmer sowie die Durchführung des Gipfels unmittelbar gefährdet würden. Die Protokollstrecken zur Vorfahrt der am Gipfel teilnehmenden Delegationen und die vorgesehenen Rettungs- und Evakuierungsrouten müssten freigehalten werden. Wegen seiner zentralen Lage komme dem Leopoldsplatz insoweit eine Schlüsselfunktion zu. Auch diene er wie u.a. auch die Luisenstraße während der Begrüßungszeremonie als Aufstellraum für die Konvois der Delegationen. Es sei, wie sich aus Aufrufen im Internet ergebe, zu erwarten, dass Teilnehmer der geplanten Demonstration die genannten Strecken absichtlich blockieren wollten. Der Bernhardusplatz sei als Kundgebungsort geeignet. Er liege nur etwa 1,8 Kilometer vom Kurhaus als zentralem Ort des NATO-Gipfels entfernt unmittelbar am Rand der Kernstadt. Von hier aus könnten die Gipfelgegner die von ihnen beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung erreichen. Diese sei auch wegen der Berichterstattung der Medien gewährleistet.
Aus diesen Gründen sei es auch gerechtfertigt, dass die Strecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz nur für einen beschränkten Zeitraum der geplanten
Vermummungsverbote sind rechtmäßig
Die angeordneten Vermummungsverbote wiederholten und konkretisierten nur das ohnehin bestehende gesetzliche Vermummungsverbot.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 7689
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