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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012
- 4 K 2369/12 -
Erfolgreicher Eilantrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg gegen Versammlungsverbot in Heidelberg
NPD-Landesverband macht Nichtvorhandensein der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen geltend
Dem Antrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot der Stadt Heidelberg ist stattgegeben. Die für den 03.10.2012 im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr in der Innenstadt von Heidelberg geplante Demonstration hat mit ihrem Thema „Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck“ einen zumindest indirekten Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut, was - auch durch den vorgesehenen Einsatz von Fahnen aus nicht mehr zu Deutschland gehörenden Gebieten - von demokratisch orientierten Gruppen als Provokation empfunden würde. Es sei zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Konflikten und Ausschreitungen zu rechnen, durch die Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte verletzt werden könnten. Zum anderen würde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Veranstaltung selbst beziehungsweise aus ihr heraus zu Straftaten wie Volksverhetzung und Verunglimpfung von Verfassungsorganen kommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Mit seinem gegen die Verbotsverfügung beim Verwaltungsgericht eingereichten Eilantrag hatte der NPD-Landesverband geltend gemacht, die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verbot einer
Behörde darf bei Erlass eines vorbeugenden Verbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen
Diese Auffassung hat auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe geteilt und hat ausgeführt:
Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die
Polizei soll in unparteiischer Weise auf Verwirklichung des Versammlungsrechts hinwirken
Soweit die Stadt Heidelberg aus dem Motto der Veranstaltung „Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck“, dem vorgesehenen Einsatz von Fahnen aus den ehemaligen Ostgebieten und anderen Umständen herleite, dass gerade bei dem Thema der Rückführung der Ostgebiete die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut und damit die Verwirklichung von Straftatbeständen (z.B. Volksverhetzung) zu erwarten sei, fehle es für eine dahingehende Gefahrenprognose an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Von der Stadt befürchteten eventuell strafrechtlich relevanten Handlungen oder Äußerungen könne durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden. Soweit die Stadt - gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14320
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