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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2007
5 K 2394/05 -

Altersgrenze für die Versicherung von Ärzten in der baden-württembergischen Versorgungsanstalt ist rechtmäßig

Ärzte, die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben auch zukünftig keinen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied in die baden-württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nunmehr entschieden und die Klage einer 1957 geborenen Ärztin abgewiesen.

Die Ärztin hatte 1987 ihre Approbation erlangt, jedoch nach Kindererziehungszeiten und anderweitiger Tätigkeit erstmals 2005 ihren Beruf als Ärztin aufgenommen. Die baden-württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte hatte den Antrag der Klägerin aus dem Jahre 2005 auf Aufnahme als Versicherungsmitglied unter Hinweis auf die nach ihrer Satzung bestehende Altersgrenze von 45 Jahren für Neumitglieder abgelehnt. Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ablehnung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es liege eine Diskriminierung im Vergleich zu Ärzten vor, die zunächst im EU-Ausland tätig gewesen seien und für die die Altersgrenze nicht gelte. Auch werde sie als Frau durch diese Regelung in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Wie das Verwaltungsgericht nunmehr entschieden hat, verstößt die Altersgrenze von 45 Jahren für Pflichtmitglieder nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Altersgrenze halte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Dieser stehe vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die Versorgung in einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft zu begründen, andererseits habe er auch darauf zu achten, dass die Versorgungsanstalt nicht durch eine zu hohe Anzahl von Mitgliedern belastet werde, die alsbald Leistungen in Anspruch nehme könnten, ohne noch durch die Entrichtung von Beiträgen zur Leistungsfähigkeit der Vorsorgungsanstalt beizutragen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Versorgungsanstalt für Ärzte die Altersversorgung und das Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit auch dann alleine trage, wenn der Betreffende vorher in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Denn mangels einer gesetzlichen Grundlage gebe es keinen (anteiligen) Ausgleich von Versorgungslasten zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungsanstalt. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu Staatsangehörigen eines anderen EU-Staats, die bei erstmaliger Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg nach Vollendung des 45. Lebensjahres aufgrund einer europarechtlichen Regelung in die Versorgungsanstalt aufgenommen werden müssen. Im Falle eines EU-Ausländers, der als Arzt von der Möglichkeit der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, seien die bei ausländischen Versicherungs- und Versorgungsträgern erworbenen Anwartschaften zu berücksichtigen und es finde kraft gesetzlicher Anordnung ein Lastenausgleich zwischen den im Laufe seines Berufslebens für seine soziale Sicherung zuständigen Versicherungsträgern statt.

Die Altersgrenze benachteilige die Kläger auch nicht gerade wegen ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter. Es sei nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der Erziehung ihrer Kinder - und damit wegen eines überwiegend Frauen betreffenden Umstandes - an einer früheren Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres gehindert gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin im Hinblick auf ihre soziale Absicherung beim Eintritt von Berufsunfähigkeit oder im Alter nicht ohne Schutz. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als angestellte Ärztin gesetzlich pflichtversichert und erwerbe dort ihre Ansprüche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 24.08.2007

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Dokument-Nr.: 4745 Dokument-Nr. 4745

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